Ausgabe 12/2017, Dezember

Abhandlungen

Dr. Alfred Scheidler, Tirschenreuth, Anpassung der TA Lärm an den neuen Baugebietstypus Urbane Gebiete (§ 6a BauNVO)

Mit Wirkung zum 9. Juni 2017 wurde die auf § 48 BImSchG gestützte Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 geändert. Die aktuelle Änderung der TA Lärm ist im Zusammenhang mit der kurz zuvor, nämlich am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen Städtebaurechtsnovelle 2017 zu sehen, mit der sowohl das Baugesetzbuch als auch die Baunutzungsverordnung geändert wurden. So wurde in letzterer die Liste der in § 1 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Baugebiete um einen neuen Baugebietstypus ergänzt, nämlich den der Urbanen Gebiete (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO). Die TA Lärm enthält für die einzelnen Baugebiete Immissionsrichtwerte, die je nach Schutzwürdigkeit des Gebiets variieren. Da durch die Städtebaurechtsnovelle mit dem Urbanen Gebiet ein neuer Baugebietstypus eingeführt wurde, musste auch für diesen ein Immissionsrichtwert festgelegt werden. Dies geschah, indem ein neuer Buchstabe c in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm eingefügt wurde. Zweck und Bedeutung dieser Änderung in der TA Lärm erschließen sich nur dann, wenn man auch den neuen Baugebietstypus „Urbanes Gebiet“ näher betrachtet. In diesem Beitrag wird deshalb zunächst dieser in den Blick genommen, bevor auf die Änderung der TA Lärm selbst eingegangen wird.

Uwe Kutter, Unna, Von der Doppel- zur Einheitsspitze – endete mit dem Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung von 1994 in NRW ein Relikt der britischen Besatzungszeit?

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung am 6. Mai 1994 wurde in NRW mit der neuen Gemeindeordnung die Funktion des Gemeindedirektors abgeschafft und der hauptamtliche Bürgermeister manifestiert. Diese Änderung der Kommunalverfassung hatte in NRW die Abkehr von der Doppelspitze aus dem Gemeindedirektor als Chef der Verwaltung und dem ehrenamtlichen Bürgermeister als Repräsentanten der Kommune zur Folge. In der Person des hauptamtlichen Bürgermeisters als Einheitsspitze wurden die vorherigen Kompetenzen des Gemeindedirektors als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde und Leiter der Gemeindeverwaltung sowie des ehrenamtlichen Bürgermeisters als Vorsitzender des Rates/des Hauptausschusses und Repräsentant der Gemeinde zusammengefasst. In der nachträglichen Betrachtung ist immer wieder zu hören, damit sei ein Relikt der britischen Besatzungsmacht beseitigt worden. Dieser Beitrag befasst sich damit, aus welchen Gründen es zur Änderung der Gemeindeordnung in NRW kam und ob es sich wirklich bei der alten Gemeindeordnung um ein Relikt der britischen Besatzungszeit handelt.

Junge Wissenschaft

Melanie Bauer/Julia Kappes, Kehl, Best-Practice – Bürgerbeteiligung in der Windenergie

„Not in my Backyard!“ – Jedermann möchte sauberen Strom, allerdings unter der Bedingung, dass dieser möglichst weit weg produziert wird. Gemeint ist mit dieser Devise, dass Bürger die Erneuerbaren Energien durchaus befürworten, sich jedoch mit aller Kraft gegen Windkraftanlagen in ihrer Umgebung wehren. Aufgrund dieser Einstellung sind die Bürger in den Planungs- und Genehmigungsverfahren von Windkraftanlagen nicht nur formell zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch auf informellem Wege. Bürgerbeteiligung sollte durchaus ernst genommen werden. Der Begriff kann als solcher jedoch sehr missverständlich sein, da „Beteiligung“ auf ein Entscheidungsrecht schließen lässt. Es geht dabei vielmehr um ein Recht auf Information. Dies muss im Voraus gegenüber den Bürgern klar kommuniziert werden. Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Erfolgsfaktoren und Methoden sowie deren Zusammenspiel im Rahmen der informellen Bürgerbeteiligung.

Aus dem ABC der Europäischen Union

Manfred Glombik, Hildesheim, Vom Beitritt bis zum Austritt nach einem gemeinsamen Weg

Europa ist eine Vielheit, deren Formen sich von Anfang an – bis heute und wohl auch in Zukunft – beständig wandelt. Der Beitrag setzt sich mit dem Beitritt eines Landes in die Europäische Union, dem gemeinsamen Weg sowie dem Austritt aus der Europäischer Union. Ein Ausblick rundet den Beitrag ab.

Methodik der Fallbearbeitung

Prof. Dr. iur. Mike Wienbracke, LL. M. (Edinburgh), Recklinghausen, Bayern baden billiger!?

Der Fall setzt sich mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG auseinander. Sachverhalt und Lösung sind EuGH, Rs. C-388/01, ECLI:EU:C:2003:30 – Dogenpalast und BVerfG, NJW 2016, 3153 = EWiR 2007, 29 m. Anm. Wienbracke nachempfunden.

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