Ausgabe 1/2018, Januar
Abhandlungen
Prof. Dr. Heinz-Joachim Peters, Freiburg, Zur Rechtmäßigkeit der Verankerung des selektiven Abbruchs bzw. Rückbaus durch § 8 Gewerbeabfallverordnung
In § 8 GewAbfV ist als Abfallfraktion bei Abbruch bzw. Rückbau der Abfallschlüssel 10 01 07 „Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik“ im Gegensatz zur Vorgängerregelung nicht mehr aufgeführt. Der Verordnungsgeber möchte, dass die Methode des selektiven Abbruchs bzw. Rückbaus zwecks höherer Sortenreinheit bei Vermeidung von Gemischen eingesetzt wird. Dieses Vorgehen des Verordnungsgebers ist nicht rechtmäßig. Es ist nicht von den einschlägigen Normen des KrWG gedeckt und verstößt außerdem gegen das GG sowie gegen Unionsrecht.
Mario Etscheid, Siegburg, Übertragung wirtschaftspolitischer Verantwortung auf private Empfänger staatlicher Zuwendungen? – Zur Angemessenheit und Legitimation impliziter Förderzwecke und latenter Eingriffsregelungen
Empfängern – auch privaten – staatlicher Projektförderungen wird regelmäßig die Pflicht auferlegt, das für nationale Verfahren geltende Vergaberecht anzuwenden, wenn die Zuwendung eine bestimmte Höhe überschreitet und (auch) den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen finanziert. Sie müssen dann Vergabeverfahren durchführen, die prinzipiell für die öffentliche Hand vorgesehen sind. Die in den letzten Jahren verschärfte und von Gerichten gestützte Verwaltungspraxis, Fehler der Zuwendungsempfänger bei der Anwendung des Vergaberechts durch Rückforderung und Verzinsung der Leistung zu ahnden, verlangt ein grundsätzlicheres Nachdenken über die derzeitigen Rechtskonstruktionen und -fiktionen sowie durch diese in das Rechtsverhältnis zwischen Zuwendungsgeber und -empfänger hineingetragene implizite Zuwendungszwecke. Für solche Überlegungen haben neben rechtlichen Aspekten auch verhaltensbezogene und politische eine Bedeutung.
Junge Wissenschaft
Jasmin Becht/Patricia Lukas, Kehl, Rückbauverpflichtung von Windenergieanlagen: Grenzen der Verhältnismäßigkeit
Aus Immissionsschutz- und Baurecht ergibt sich, dass Windkraftanlagen nach ihrer Stilllegung wieder zurückzubauen sind. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsentscheidungen enthalten deshalb in der Regel eine Verpflichtung zum Rückbau der Anlage nach dem Ende der Betriebsphase. In diesem Beitrag wird untersucht, in welchen Fällen und bis zu welchem Umfang der durch Gesetz und durch Genehmigung festgeschriebene Rückbau von Windkraftanlagen noch als verhältnismäßig erachtet werden kann und welche Folgen für die Genehmigung einer Windkraftanlage daraus resultieren.
Stella Schäfer/Nikolai Zwecker, Kehl, Eingriffsmöglichkeiten nach der Landesbauordnung und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bei illegalem Betrieb von Biogasanlagen
Aufgrund negativer energiebedingter Umweltauswirkungen forciert Deutschland die Reduktion des Ausstoßes von klimaschädlichen Gasen. Die Erzeugung von Strom und Wärme aus biologischen Abfällen ist ein Verfahren, das in diesem Sinne von besonderer Bedeutung ist. Aufgrund der Novellierung des EEG im Jahr 2004 konnte sich die Bioenergie in Deutschland als erneuerbare Energie etablieren. Durch das Vorantreiben des Ausbaus der Biogasanlagen in Deutschland soll das Ziel erreicht werden, bis 2020 den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromproduktion auf 35 % zu steigern. Bevor Biogasanlagen gebaut werden, bedürfen sie einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der illegale Betrieb beginnt entweder mit dem Bau oder dem Betrieb einer Biogasanlage, die keine Genehmigung besitzt, oder mit einer überschreitenden Veränderung der genehmigten Anlage. Häufig wird eine Anlage entgegen der Genehmigung erweitert oder es werden nicht genehmigte Stoffe vergärt. Die Verwaltung ist dadurch zum Handeln gezwungen.
Methodik der Fallbearbeitung
Prof. Dr. iur. Mike Wienbracke, LL. M. (Edinburgh), Recklinghausen, Auf die Lage kommt es an!
Der Fall setzt sich mit der Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 Abs. 1 AEUV auseinander. Sachverhalt und Lösung sind EuGH, Rs. C-123/15, ECLI:EU:C:2016:496 – Feilen nachempfunden.