Ausgabe 8/2017, August

Abhandlungen

Thomas Rottenwallner, Landshut, Über die (Un-)Möglichkeit „rechtsfreier Räume“

Nach den Ausschreitungen in der Silvesternacht 2015 in mehreren deutschen Großstädten, bei denen die scheinbar überforderte Polizei die massenhafte Begehung von Straftaten nicht verhindern bzw. unterbinden konnte, waren zahlreiche Stimmen schnell bei der Hand zu behaupten, mitten in Deutschland habe es – vorübergehend – „rechtsfreie Räume“ gegeben. Die Bedeutung dieses Begriffs wird scheinbar als bekannt vorausgesetzt, was sich bei näherer Betrachtung als kaum zutreffend und ziemlich leichtfertig erweist. Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis das Recht zum Raum steht und ob es tatsächlich einen „rechtsfreien Raum“ gibt.

Horst Marburger, Geislingen, Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger

In dem Beitrag wird ausführlich die Aufsicht in der Sozialversicherung dargestellt, die allgemein in den §§ 87 bis 90a SGB IV geregelt ist. Daneben gibt es in den Bestimmungen für die einzelnen Sozialversicherungszweige zahlreiche weitere Vorschriften über die Aufsicht. Es folgen Ausführungen zum Umfang der Aufsicht, zur Überprüfung der Geschäfts- und Rechnungsprüfung des Versicherungsträgers sowie zu den Aufsichtsmittel, der Mitwirkung der Aufsichtsbehörde beim Haushalts- und Rechnungswesen und der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden.

Dirk Wüstenberg, Offenbach a. M., Das Auftragseingangsbuch des Mietwagenunternehmers

Der Mietwagenunternehmer hat den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren (§ 49 IV 4 PBefG). Aus diesem Satz lesen einige Behörden und Literaten eine ganze Palette von zu erfassenden Angaben heraus – zu Unrecht, wie dieser Beitrag zeigen soll.

Methodik der Fallbearbeitung

Prof. Dr. iur. Mike Wienbracke, LL.M. (Edinburgh), Recklinghausen, Nur Linkslenker im Rechtsverkehr?

Der Fall befasst sich mit einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 Abs. 1 AEUV der Kommission vor dem EuGH, nachdem das EU-Mitgliedstaat M die Zulassung von Pkw und das Führen von zuvor in einem anderen Mitgliedstaat bereits zugelassenen Pkw auf öffentlichen Straßen in seinem Hoheitsgebiet verbietet, deren Lenkrad sich jeweils auf der rechten Seite befindet.

Prof. Dr. Tonio Klein, Hannover, Kunstfreiheit ist schön, macht aber viel Arbeit

Grundrechte in der Praxis der Kommunalverwaltung – ein wichtiges und lohnendes Thema, bei dem der Verfasser für jede Handreichung und gerade auch Musterklausur dankbar ist. Im Falle dieser Klausur von Dr. Bernd Josef Fehn (VR 5/2017, 164 ff.) indes mit gemischten Gefühlen. Trotz eines interessanten wie praxisnahen Ausgangsfalles und sehr gut vertretbaren Ergebnissen ist auf dem Weg dorthin das eine oder andere verrutscht. Einzelheiten werden in dieser Replik dargestellt.

Vollständiges Inhaltsverzeichnis

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