Ausgabe 10/2017, Oktober

Abhandlungen

Prof. Dr. em. Guido Schmidt/Dr. Damian Schmidt, Essen, Das Verbot der Vollverschleierung – ein nicht nur rechtliches Problem

Das Verbot einer Vollverschleierung auch im allgemeinen öffentlichen Raum ist seit einiger Zeit ein viel diskutiertes Thema. Besondere Brisanz hat es im Dezember 2016 durch den Bundesparteitag der CDU in Essen bekommen. Im Beitrag werden die tatsächlichen Voraussetzungen einer freiheitlichen Demokratie mit Blick auf die Vollverschleierung analysiert, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe eines Verbotes geprüft und schließlich folgt eine kurze Zusammenfassung.

Felix Koehl, München, Der Gerichtsbescheid im Verwaltungsprozess

In Hauptsacheverfahren entscheiden die Verwaltungsgerichte grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 101 Abs. 1 VwGO). Eine mündliche Verhandlung findet beispielsweise dann nicht statt, wenn alle Beteiligten auf sie verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Im Fall von § 93a Abs. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht durch Beschluss entscheiden, wenn es zuvor ein Musterverfahren rechtskräftig entschieden hat. Eine weitere Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, bietet § 84 VwGO, der den Gerichtsbescheid regelt. Die Vorschrift ist Pflichtstoff im gesamten Bundesgebiet. In Prüfungsarbeiten hat der Gerichtsbescheid bereits in verschiedenen Konstellationen eine Rolle gespielt. Falls in einer Klausur der Entwurf eines Gerichtsbescheides gefordert sein sollte, wird dies in der Regel im Bearbeitervermerk deutlich gemacht, beispielsweise durch die Formulierung „Das Gericht ist der Auffassung, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.“

Dr. Matthias Wiemers, Berlin, Die schlicht-hoheitliche Interessenvertretung – Ein Beitrag zur Auslegung von §§ 54, 87 und 91 der Handwerksordnung

Das deutsche Handwerk ist in verschiedenen Rechtsformen organisiert. Hier existieren einerseits privatrechtliche Vereine, die die Handwerksordnung als Landesinnungsverbände (§ 79 HwO) und Bundesinnungsverbände (§ 85 HwO) bezeichnet und damit die Organisation in Privatrechtsform öffentlich-rechtlich überlagert, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Beitrag befasst sich mit den Innungen, Kreishandwerkerschaften und Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es setzt sich mit der Interessenvertretung als Kernaufgabe dieser Körperschaften und als schlicht-hoheitliche Tätigkeit auseinander. Abschließend wird untersucht, wie es sichergestellt werden kann, dass die Interessenvertretung für das Gesamthandwerk im Auftrag der Kammern von den Kreishandwerkerschaften in den Teilregionen des Kammerbezirks wunschgemäß durchgeführt wird.

Methodik der Fallbearbeitung

Prof. Dr. iur. Mike Wienbracke, LL.M. (Edinburgh), Recklinghausen, Der Fall des Monsieur B.

Der Fall befasst sich mit der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats nach Art. 45 AEUV im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und das Erfordernis eines Sprachnachweises für den Zugang zur lokalen öffentlichen Verwaltung. Der Sachverhalt und die Lösung dieses Falles sind zwei EuGH-Entscheidungen nachempfunden.

Bernd Reinemann, Simmern (Rhein-Hunsrück-Kreis), Der praktische Fall: Querulantenwahn und ein Staat als Zuhälter? – Entscheider in der Zwickmühle

Zu prüfen sind in diesem Fall die Erfolgsaussichten einer Berufung im Bereich des Sozialrechts. Darüber hinaus wird die Vereinbarkeit von § 31a i. V. m. §§ 31 und 31b SGB II mit dem Grundgesetz untersucht.

Dr. Bernd Josef Fehn, Köln, Was würden Joseph Beuys und Günter Grass zur Krittelei von Tonio Klein sagen?

Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Duplik des Verfassers auf die Replik von Herrn Prof. Dr. Tonio Klein (VR 2017, 280 ff.).

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