Ausgabe 11/2017, November

Abhandlungen

Prof. Dr. iur. Mike Wienbracke, LL.M. (Edinburgh), Recklinghausen, Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Passentziehung nach § 8 PassG

§ 8 PassG bestimmt, dass ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis dem Inhaber entzogen werden kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden – etwa, weil der Inhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will (so § 7 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 PassG). Während speziell die diesbezüglichen materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und EU-rechtlichen Grenzen an anderer Stelle näher behandelt werden, widmet sich der vorliegende Beitrag allgemein den formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Passentziehung gem. § 8 PassG.

Dr. Volkan Güngör, Hamburg, Haftungsfragen an Hochschulen und Vergütungspflicht gem. § 52a Abs. 4 UrhG

Nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung die oftmals kritisierten und zu unbestimmt konzipierten Tatbestandsvoraussetzungen der so genannten Wissenschaftsschranke gem. § 52a UrhG für rechtssicher geklärt hat, bereitet die Vorschrift in der Hochschulpraxis immer noch Unsicherheiten auf Seiten der Dozenten. Für die Hochschulen und das Lehrpersonal äußerst wichtig und Gegenstand regelmäßiger Anfragen an die hiesigen Hochschuljustitiariate ist die Frage, ob und welche Ansprüche im Zusammenhang mit der öffentlichen Zugänglichmachung von Lehrmaterialien für Unterricht und Forschung im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG drohen. Diese Haftungsfrage ist wieder aktuell geworden, nachdem viele Hochschulen verkündet haben, nicht in den neuen Rahmenvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Ländern in Bezug auf die Vergütung von Ansprüchen nach § 52a Abs. 4 UrhG beitreten zu wollen. Ein weiteres Problem betrifft in diesem Zusammenhang die Frage nach der Vergütungsweise für erlaubte Nutzungen. Sollten Werknutzungen pauschal oder einzelfallbezogen vergütet werden? Wer ist Adressat von gesetzlichen Lizenzregelungen: Hochschulen oder Lehrende?

Dirk Dahm, Bochum, Zum Entschädigungsanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter Verfahrensverzögerung

Der Beitrag befasst sich mit dem Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens und der Zulässigkeit einer entsprechenden Klage.

Prof. Dr. Florian T. Furtak/Prof. Dr. Dagmar Lück-Schneider, Berlin, 28. Glienicker Gespräch 2017: Die Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung und hieraus resultierende Veränderungen für die Praxis, Lehre und Forschung

– Tagungsbericht –

Junge Wissenschaft

Robert Gmeiner/Dipl. Jur. Marcus Lorenz, Halle (Saale), Das Merkmal des „Verlangens“ in § 44 II Nr. 5 VwVfG

Nach § 43 I VwVfG führt die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nicht zu dessen Unwirksamkeit. Die Besonderheit des § 44 VwVfG liegt darin, dass bei dem Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen der Verwaltungsakt nichtig ist. Anders bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt, der auch nach Feststellung der Rechtswidrigkeit weiter wirksam bleibt, führt die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes dazu, dass der Verwaltungsakt unwirksam wird, § 43 III VwVfG. Der somit rechtlich nicht mehr existente Verwaltungsakt kann nicht mehr vollzogen werden. Der Beitrag befasst sich mit der Problematik, ob es sich im Rahmen des § 44 II Nr. 5 VwVfG bei dem „Verlangen“ um ein Gebot oder eine Erlaubnis handelt, und den damit einhergehenden Folgen.

Methodik der Fallbearbeitung

Prof. Dr. iur. Mike Wienbracke, LL.M. (Edinburgh), Recklinghausen, Den Sozialismus in seinem Lauf… hält der EuGH auf?!

Der Fall setzt sich mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV auseinander. Sachverhalt und Lösung sind EuGH, Rs. C-201/15, ECLI:EU:C:2016:972 – AGET Iraklis und GA Wahl, Schlussanträge in der Rs. C-201/15, ECLI:EU:C:2016:429 – AGET Iraklis nachempfunden.

Dr. Peter Becker/Martin Heine, Güstrow, Der jüdische Metzger und das Schächtverbot

Der Fall, der auf die Problematik des religiösen Schächtens Bezug nimmt, wurde als Prüfungsfall im Staatsrecht an Bachelor-of-law-Kandidaten an der FHöVPR Güstrow ausgegeben.

Bernd Reinemann, Simmern (Rhein-Hunsrück-Kreis), Das „arme“ Sozialamt – oder?

In diesem Fall ist der Widerspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch nach dem SGB zu prüfen.

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