Ausgabe 5/2017, Mai

Abhandlungen

Dr. Alfred Scheidler, Tirschenreuth, Enteignungsentschädigung nach dem Baugesetzbuch

Der fünfte Teil des BauGB (§§ 85 ff.) befasst sich mit der städtebaulichen Enteignung. Wichtigster Anwendungsfall ist die sog. planakzessorische Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, mittels der ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans genutzt bzw. eine solche Nutzung vorbereitet werden soll. Für die Enteignung ist nach Maßgabe der §§ 93 ff. BauGB vom Enteignungsbegünstigten Entschädigung zu leisten. Allgemein findet die Enteignungsentschädigung – so auch für die städtebauliche Enteignung – ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, dem zufolge eine Enteignung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Diese sog. Junktimklausel soll den Betroffenen sichern und den Gesetzgeber zwingen, sich bei Erlass gesetzlicher Vorschriften, die einen Zugriff auf Eigentum zulassen, Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Eingriff eine Enteignung darstellt und welche Entschädigung er für gerechtfertigt hält. Für die städtebauliche Enteignung nach den §§ 85 ff. BauGB verwirklicht § 93 Abs. 1 BauGB die Junktimklausel, indem er allgemein festlegt, dass für die Enteignung Entschädigung zu leisten ist. § 93 Abs. 2 BauGB nennt sodann zwei Arten von Entschädigungen, nämlich in Nr. 1 die Entschädigung für den durch die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust (näher geregelt in § 95 BauGB und auch als Substanzentschädigung bezeichnet) und in Nr. 2 die Entschädigung für Folgeschäden, also andere durch die Enteignung eingetretene Vermögensnachteile (näher geregelt in § 96 BauGB und auch als Folgenentschädigung bezeichnet).

Dr. Frank Braun/Florian Albrecht, Brühl, Der Freiheit eine Gasse? Anmerkungen zur „Überwachungsgesamtrechnung“ des Bundesverfassungsgerichts

In Anbetracht der dramatischen Gefahren durch den islamistischen Terrorismus stellt sich die Frage nach den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der inneren Sicherheit. Präventions- und Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit der massenhaften, zu einem erheblichen Teil illegalen Zuwanderung von Schutz- und Wohlstandsuchenden sowie dem Einsickern von in Migrantenströmen eingebetteten Terroristen werden außerhalb Bayerns kaum ernsthaft diskutiert. Im Fokus der „Präventionsstrategien“ von Bund und Ländern stehen dagegen Maßnahmen mit großer Streubreite. Neben der Vorratsdatenspeicherung soll nun die Videoüberwachung ausgebaut werden. Mittels eines derzeit in der Ressortabstimmung befindlichen Entwurfs des Bundesministeriums des Innern für ein „Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ sollen zu Zwecken der Terrorismusbekämpfung weitere freiheitsverkürzende Maßnahmen legitimiert werden, die die Bevölkerung als Ganzes treffen. Das Bundesverfassungsgericht hat indes einer anlass- und störerunabhängigen Erfassung von personenbezogenen Daten enge Grenzen gesetzt. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den sich aus diesem Grundsatz ergebenden Anforderungen einer „Überwachungsgesamtrechnung“.

Dr. Frank Hinrichs, Hamburg, Rechtsmittel eines Landes gegen Allgemeine Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung

Erlasse und ministerielle Rundschreiben rangieren in der Hierarchie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften noch unterhalb der Verwaltungsvorschriften, für die oftmals ein bestimmtes Verfahren vorgesehen ist. Der Beitrag zeigt die Unterschiede in der Setzung von Erlassen durch das zuständige Bundesministerium und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) auf und stellt insbesondere mögliche Rechtsmittel eines Landes gegen Allgemeine Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung dar.

Junge Wissenschaft

Sarah Götz, Kehl, Herausforderungen bei der Schaffung von Flüchtlingsunterkünften

Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen und tatsächlichen Herausforderungen der Kommunen bei der Bewältigung des Flüchtlingszustroms, insbesondere die rechtlichen Möglichkeiten, verschiedenen Formen und kulturellen Aspekte der Unterbringung von Flüchtlingen.

Methodik der Fallbearbeitung

Rechtsanwalt und Regierungsdirektor a. D. Dr. Bernd Josef Fehn, Köln, Kein Herz für Straßenmusiker?

Anknüpfend an den Sachverhalt eines Straßenmusikers, der in der Fußgängerzone ein zweistündiges Konzert geben möchte, beschäftigt sich der Fall mit der Kunstfreiheit und Sanktionsmöglichkeiten der Behörde, wenn der Musiker trotz Verbots das Konzert gibt.

Regierungsrat Dr. Michael Schwarz, LL.M., Berlin, Der transparente Polizeibeamte

Der Fall befasst sich mit der Pflicht von Polizeibeamten zur namentlichen Kennzeichnung.

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