Ausgabe 8/2022, August

Abhandlungen

Prof. Dr. Mike Wienbracke, Recklinghausen, Neues „Altes“ zur Wahlpflicht

In der Debatte um die Frage, ob der einfache Gesetzgeber qua Verfassung daran gehindert ist, bei entsprechendem politischen Willen eine Rechtspflicht der Wahlberechtigten zur aktiven Teilnahme an der Bundestagswahl – unter Beibehaltung der Möglichkeit einer Stimmenthaltung bzw. Abgabe einer ungültigen Stimme – einzuführen, scheint alles gesagt zu sein. Dass dieser Schein trügt, zeigt ein Blick auf zwei Entscheidungen der vormaligen Europäischen Kommission für Menschenrechte, die im hiesigen Kontext bislang weitestgehend unbeachtet geblieben sind. Die sich hieraus für die Beantwortung der vorgenannten Fragestellung ergebenden Konsequenzen zeigt dieser Beitrag auf.

Prof. Dr. Ralf Stark, Köln, Der Ruf des Muezzin und die Glaubens-/Bekenntnisfreiheit des Art. 4 Abs. 1 u. Abs. 2 GG

Mit Pressemeldung vom 7. Oktober 2021 informierte die Stadt Köln über den Start eines auf zwei Jahre angelegten Modellprojekts, mittels dessen es muslimischen Glaubensgemeinden nach Antragstellung möglich sein soll, wöchentlich freitags zwischen 12:00 Uhr und 15:00 Uhr einmalig für eine Dauer von maximal fünf Minuten ihre Gläubigen zum mittäglichen Freitagsgebet zu rufen (sog. Muezzin-Ruf). Dies soll für jede interessierte muslimische Glaubensgemeinde individuell nach Antragstellung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags unter Auferlegung spezifischer Auflagen grundsätzlich möglich sein. Der Vertragsentwurf wird indes erst nach Antragstellung zugesandt, bis dato (Stand 8. Februar 2022) hat jedoch noch keine in Köln ansässige Glaubensgemeinde einen entsprechenden Antrag gestellt, wenngleich zehn Gemeinden „grundsätzliches Interesse“ signalisiert haben. Aufgrund des großen Medienechos stellte sich schnell die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit diese Vorgehensweise, welche in diesem Beitrag untersucht wird.

Methodik der Fallbearbeitung

Prof. Dr. Markus Ludwigs/Maria-Theresia Schuler, Würzburg/Bamberg, Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern: „Ein schlechter Tag für die Demokratie“

Die Fallbearbeitung ist auf dem Stand von April 2022. Das Urteil des BVerfG vom 15. Juni 2022 (2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20) konnte in den Korrekturfahnen noch partiell berücksichtigt werden.

Gerhard Lange, Düsseldorf, Werbeanlage für eine Fahrschule

Der Fall befasst sich mit dem Baurecht.

Bernd Reinemann, Simmern, Eine Ãœberraschung folgt der anderen

Zur Prüfung stehen Widerspruchsverfahren zu Sachverhalten aus dem Sozialrecht und Straßenverkehrsrecht.

Vollständiges Inhaltsverzeichnis

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