Ausgabe 1/2022, Januar

Abhandlungen

Prof. Dr. Elisabeth Badenhausen-Fähnle, Kehl, Der Klimabeschluss des BVerfG – Einleitung einer Kehrtwende für die Anwendung der grundrechtlichen Schutzpflichten im Klimaschutz?

Standen Schutzpflichten bei Klima- und Umweltschutzbelangen bisher stets im Mittelpunkt der Klagen, spielen sie im Beschluss des BVerfG vom 24. März 2021 keine Hauptrolle mehr. Denn nunmehr geht das BVerfG einen neuen Weg über die Wirkung der „Grundrechte als intertemporale Freiheitsrechte“ und stellt über das Konstrukt der „eingriffsähnlichen Vorwirkung“ die Verfassungswidrigkeit von § 3 Abs. 1 Satz 2 KSG und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 fest. Trotz der Feststellung, dass grundrechtliche Schutzpflichten nicht verletzt sind, gelangt das BVerfG damit gleichwohl zur teilweisen Stattgabe der Verfassungsbeschwerde. Dies wirft die Frage auf, aus welchem Grund das BVerfG diesen Weg beschritten hat und ob diese neue Herangehensweise eine Kehrtwende für die Anwendung der grundrechtlichen Schutzpflichtendogmatik im Umwelt- und Klimaschutz bedeutet oder gar deren Ende einleitet.

Prof. Dr. Jens M. Schmittmann, Essen, Benachteiligung der Kommunen durch die Neufassung des § 55 Abs. 4 InsO durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz?

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG; BGBl. I 2020 S. 2356 ff.) bringt nicht nur das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), sondern auch Änderungen in mehr als 20 weiteren Gesetzen mit sich, u. a. auch der Insolvenzordnung (InsO). Dieser Beitrag geht der Wechselwirkung zwischen der Neufassung des § 55 Abs. 4 InsO und den Auswirkungen auf die kommunalen Finanzen nach.

Dr. Oliver Elzer, Berlin, Gefahrenabwehr im Wohnungseigentumsrecht – ein Kurzüberblick

Anhand eines Falles zu einer Tiefgarage haben Meier/Meier in dieser Zeitschrift untersucht, ob man den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage als Handlungs- und/oder Zustandsstörer in Anspruch nehmen kann. Sie haben dazu das Recht dargestellt, das ihrer Ansicht nach bis zum 30. November 2020 galt. Danach haben sie das Recht referiert, das seit dem 1. Dezember 2020 gilt. Sie meinen im Ergebnis, (auch) im reformierten WEG kämen die Wohnungseigentümer, der Verwalter und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Störer in Betracht. Das neue Recht habe zu keiner gravierenden Änderung der Rechtslage geführt. Es könne auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden. Die Auswahl des Verwalters als Störer anstatt der weiteren möglichen Störer lasse sich weiterhin gut begründen. Weder die eine Darstellung noch die andere können aus Sicht des Wohnungseigentumsrechts überzeugen. In diesem Beitrag soll allerdings nur die aktuelle Rechtslage dargestellt werden.

Methodik der Fallbearbeitung

Ernst-Dieter Bösche, Erftstadt, Einsam oder gemeinsam? – Zuständigkeiten bei wichtigen Personalentscheidungen nach der GO NRW

In der Ratssitzung befasste sich der Rat u. a. mit fünf Personalangelegenheiten und traf die entsprechenden Beschlüsse. Nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GO führt der Bürgermeister die Beschlüsse des Rates aus. Allerdings muss er Beschlüsse, die das geltende Recht verletzen, beanstanden (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GO). Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 GO). Folglich darf der Bürgermeister nur rechtmäßige Beschlüsse ausführen. Bevor zur Frage, was zur Ausführung der Beschlüsse zu veranlassen ist, Stellung genommen wird, wird daher die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse geprüft.

Bernd Reinemann, Simmern, Das gefühlte Vakuum der Hoffnungslosigkeit – oder die Reinkarnation des Rechts?

Zur Prüfung stehen u.a. Abhilfe- und Widerspruchsverfahren zu Sachverhalten aus dem Baurecht und Sozialrecht mit verfahrensrechtlichen Aufgabenstellungen.

Patricia Zentgraf, Würzburg, Corona-Verordnung auf dem Prüfstand

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat auf Grundlage der §§ 28a, 32 IfSG am 30. November 2020 eine Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) erlassen, welche unter anderem den Paragrafen § 3 zu Kontaktbeschränkungen enthielt. In diesem Fall wird § 3 der 9. BayIfSMV im Rahmen eines Normenkontrollantrags geprüft.

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