Ausgabe 5/2022, Mai
Abhandlungen
Prof. Dr. Michael Kawik, Mannheim, Zur Frage des Rechtswegs im Konkurrentenrechtsstreit bei Rechtsstreitigkeiten unter Beteiligung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes
Der Beitrag setzt sich u. a. mit den Besonderheiten der Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst, der Bestenauslese und dem Bewerbungsverfahrensanspruch und der Rechtswegfrage auseinander.
Tobias Birk/Oliver Pieper, Jena, Der Schutz zukünftiger Freiheitsrechte – Herleitung, Ausgestaltung und Perspektiven
Die Abhandlung beginnt mit einer Einleitung und dem Problemaufriss. Dann wird die Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 24.3.2021 – 1 BvR 2656/18) zum Klimaschutzgesetz erörtert. Im Anschluss werden die Perspektiven der intertemporalen Freiheitssicherung ausgeführt.
Methodik der Fallbearbeitung
Prof. Dr. Mike Wienbracke, Recklinghausen, Formulierungshilfen für die Fallbearbeitung: Europäische Grundfreiheiten
Die insgesamt dreiteilige Reihe „Formulierungshilfen für die Fallbearbeitung“ zu Standardthemen im Öffentlichen Recht („Verfassungsbeschwerde“ und „Anfechtungsklage“) und im Europarecht („Europäische Grundfreiheiten“) soll insbesondere bei der Darstellung der Falllösung im Gutachtenstil eine gewisse Hilfestellung geben. Teil 1 und 2 erschienen in den Heften 3/2022 und 4/2022.
Dr. Jonas Hyckel, Erfurt, Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung
Die Fallbearbeitung hat die Prüfung des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. und 2. Alt. VwGO zum Gegenstand, der sich vorliegend gegen eine bauaufsichtliche Verfügung unter Androhung von Verwaltungszwang wendet. In der Sache ist die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung sowie einer Zwangsgeldandrohung zu begutachten. Besonderes Augenmerk richtet die Klausur hierbei auf den zutreffenden Aufbau der Prüfung des intendierten Ermessens. Aufgrund der Vielzahl zur Thematik ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung und ihrer in viel stärkerem Maße verwaltungspraktischen Bedeutung ist die Klausurrelevanz der Materie in beiden juristischen Staatsexamina sicher keine Überraschung und genügender Grund, sich die in Betracht kommenden Fallkonstellationen zur Prüfungsvorbereitung genauer anzusehen.