Ausgabe 6/2022, Juni

Abhandlungen

Dr. Michael Fuchs, Berlin, Schutz des Rotkreuz-Zeichens gegenüber ungebunden Helfenden in bewaffneten Konflikten

Der am 26. Februar 2022 begonnene Krieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine hat in den angrenzenden Ländern, aber auch in Deutschland eine Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Viele private ungebundenen Helfer auch aus Deutschland begaben sich dabei in die unmittelbaren Nachbarstaaten oder gar in das Kriegsgebiet selbst. Wie in früheren vergleichbaren Fällen wurde dabei auch im aktuellen Fall von privaten Helfern im Interesse des Erfolgs ihrer Hilfsaktionen mitunter das Rotkreuzzeichen verwendet. In diesem Beitrag soll es um die Rechtmäßigkeit eines solchen Verhaltens gehen.

Dr. Albert Prahl, Hürth, Verbindlich, aber nicht allzu sehr: Anmerkungen über § 8a Abs. 3, 4 KAG NRW

Die Bestimmung des § 8a KAG NRW ist ab dem 1. Januar 2020 in Kraft. Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der länderübergreifenden Frage, ob es gerechtfertigt ist, den Anliegern Straßenbaubeiträge anzulasten. Während einige Länder die entsprechenden Paragraphen aus ihren kommunalen Abgabengesetzen gestrichen oder die Erhebung von Beiträgen nach Ermessen zugelassen haben, ist NRW den Weg über staatliche Zuschüsse und die Beteiligungsform für die Anlieger nach dem § 8a Abs. 3 KAG NRW gegangen, hat also die Möglichkeit zur Erhebung entsprechender Beiträge beibehalten. Eine Überleitungsvorschrift expressis verbis gibt es nicht, was der Vorschrift jedenfalls in der ersten Zeit ihrer Geltung eine gewisse Dringlichkeit vermittelt, sie auch auf Vorhaben anzuwenden, die noch aufschiebbar sind, wobei die Frage aufkommt, ob finanzielle Aufwendungen der Kommune der Aufschiebbarkeit entgegenstehen. Fraglich ist, ob die Vorschrift im Verfahren zur Erhebung des Straßenausbaubeitrags zu beachten ist, ihre Nichtbeachtung also ein Rechtsfehler ist, der die subjektiv-rechtliche Position der Anlieger im Beitragserhebungsverfahren anreichert.

Transparenzkommission des Landes Nordrhein-Westfalen, Zwischen Ãœberregulierung und Unterregulierung

Die Transparenzkommission des Landes Nordrhein-Westfalen hat – eingesetzt im Juni 2019 – staatliche Regulierungen der kommunalen Aufgabenerfüllung untersucht und Empfehlungen für Fälle der Über-, Unter- und Fehlregulierung sowie zur Aufgabenkritik erarbeitet. Als übergeordnetes Ziel der Kommissionsarbeit wurde die Stärkung der finanziellen und organisatorischen Freiheiten der kommunalen Selbstverwaltung gesehen. Im Zentrum stand somit die Frage, wie die Arbeitsteilung zwischen Land, Kommunen und Bund geregelt werden soll, damit die öffentlichen Aufgaben im Interesse der Bürgerinnen und Bürger möglichst gut wahrgenommen werden können. Die Kommission hat ihre Arbeitsschwerpunkte selbst gesetzt und sich als Think Tank verstanden, der Empfehlungen zur Gestaltung der Zusammenarbeit von Land und Kommunen in der Zukunft („Kommune 2030/2040“) erarbeitet. Im Rahmen ihrer Arbeit hat die Kommission umfangreiche Informationen ausgewertet und zunächst Transparenz zu vielen Aspekten der staatlichen Steuerung der kommunalen Aufgabenerfüllung geschaffen. Sie hat Experten aus Wissenschaft und Praxis befragt, die Ressorts der Landesregierung in mehreren systematischen Abfragen um Hinweise gebeten sowie mittels einer Umfrage die nordrhein-westfälischen Kommunen aufgefordert, relevante Regulierungsprobleme zu benennen. Daraus resultierten mehr als 900 Einzelhinweise auf Regelungsdefizite mit merklichen Problemverdichtungen (z. B. im Förderwesen). Die Binnensicht der Regelanwender und Regelsetzer wurde durch eine strukturell beobachtende Außensicht der Kommission gefiltert und geprüft sowie um eigene Beobachtungen zur Regulierungsproblematik ergänzt.

Aus dem ABC der Europäischen Union

Manfred Glombik, Hildesheim, Europäische Staatsanwaltschaft

Der Beitrag befasst sich mit der Staatsanwaltschaft und Europäischen Staatsanwaltschaft.

Methodik der Fallbearbeitung

Bernd Reinemann, Simmern, Das liebe Geld – und jeder will es haben!

Zur Prüfung stehen u.a. die Frage, ob bei einer Erledigung des Widerspruchs im Vorverfahren der Kläger tatsächlich keinen Anspruch auf eine Kosten(grund)entscheidung und somit möglicherweise auch auf Erstattung seiner Kosten im Vorverfahren hat, die Frage der Entbehrlichkeit eines (neuen) Widerspruchsverfahrens (gegen die begehrte, aber abgelehnte oder gar unterlassene Kostengrund-/-lastentscheidung) und Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Gerhard Lange, Düsseldorf, Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins

Der Fall eignet sich als Übung zur Vorbereitung auf die Abschlussklausur im Modul 5.2 – Spezielle Grundlagen des Verwaltungshandelns II (Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz, Verwaltungsvollstreckung) – in den Bachelorstudiengängen Kommunaler Verwaltungsdienst und Staatlicher Verwaltungsdienst an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW.

Maximilian Herold, Mainz, „Die Kunst des Rauchens“

Die rechtliche Problematik dieses Falls, der während des Wintersemesters 2021/2022 in der Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht gestellt wurde, liegt im Polizei- und Ordnungsrecht, Nichtraucherschutz, Entschließungsermessen, in der Analogie des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, Kunstfreiheit, grundrechtskonformen Auslegung und Störerauswahl.

Vollständiges Inhaltsverzeichnis

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