Ausgabe 8/2016, August
Abhandlungen
Thomas Rottenwallner, Landshut, Bedarf die öffentliche Verwaltung einer eigenen Entscheidungstheorie? - Teil 1
Der Verfasser hat sich in dieser Zeitschrift (VR 2016, 1 ff. [Teil 1], 37 ff. [Teil 2]) bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob die öffentliche Verwaltung einer allgemeinen Handlungstheorie bedarf. Da jede Handlung auf einer Entscheidung beruht, schließt sich daran geradezu zwangsläufig die Frage nach den theoretischen Grundlagen der dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden Entscheidungen an. Der Aufsatz besteht aus zwei Teilen. Teil 2 erscheint in Heft 9 (VR 2013, 289 ff.).
Uwe Kutter, Unna, Der kommunale Wahlkampf in der politischen Praxis
Anhand eines Beispielsachverhalts behandelt der Verfasser das Anforderungsprofil des hauptamtlichen Bürgermeisters, die kommunale Finanzsituation im Wahlkampf sowie die Kommunalwahlprüfung.
Junge Wissenschaft
Sina Galm/Lena Artmann, Kehl, Windkraft und Infraschall - rechtliche Bedeutung im Flächennutzungsplanungs- und Genehmigungsverfahren sowie Untersuchungen dazu und deren Glaubwürdigkeit
Diese Arbeit beschäftigt sich vor allem mit den Fragen, ob der von Windenergieanlagen emittierte Infraschall gesundheitsgefährdend ist und ob dieser auch demzufolge ausreichend im Flächennutzungsplanungs- und Genehmigungsverfahren berücksichtigt wird.
Methodik der Fallbearbeitung
Prof. Dr. Marc Wagner, Brühl, Rolex au Afrique
Der Sachverhalt war im Sommer 2015 Gegenstand der Modulprüfung BPol an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Prüfungsgegenstand ist die Rechtmäßigkeit einer Ingewahrsamnahme.
Daniel Enzensperger, Mag. jur., Kressbronn a.B., Reihe: Klausurenkurs in den Grundrechten - Fall 4: Das Schächtverbot
Die Reihe Klausurenkurs in den Grundrechten stellt in insgesamt 8 Fällen verschiedene Fallkonstellationen aus dem Verfassungs- und Verfassungsprozessrecht zur Prüfung. Jeder Fall enthält neben Sachverhalt und Lösungsvorschlag auch Kontrollfragen sowie Vertiefungs-/Literaturhinweise zum jeweiligen Fall. Der Schwerpunkt des vorliegenden Falls liegt auf der Prüfung von Art. 4 Abs. 1 Var. 1 u. 3, Abs. 2 GG (Versammlungsfreiheit).