Ausgabe 8/2018, August
Abhandlungen
Dr. Martin Kellner, LL.M. (Vanderbilt), Freiburg i.Br., Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung im SGB II
Die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden im Bereich des SGB II und die Rückforderung von Leistungen durch die Jobcenter sind keine Seltenheit. Da Leistungsberechtigte nach dem SGB II sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, kann sie die Rückforderung – der zumeist bereits verbrauchten Leistungen – hart treffen. Besonders gilt dies für Minderjährige und junge Erwachsene. Das Bundessozialgericht (BSG) hat für junge Volljährige eine Haftungsbeschränkung im SGB II entwickelt, die es auf eine entsprechende Anwendung des § 1629a BGB stützt. Der vorliegende Beitrag stellt das Konzept des Minderjährigenschutzes im SGB II vor und untersucht, wie dem Schutz junger Volljähriger vor Rückforderungen im Verwaltungs- und Klageverfahren Rechnung getragen werden kann.
Dr. Matthias Wiemers, Berlin, Die Re-Regulierung im Handwerksrecht – rechtliche Optionen für den neuen Bundestag
Zur Wahl zum 19. Deutschen Bundestag haben sich mehrere Parteien dazu bekannt, das Handwerksrecht ändern zu wollen, im Hinblick auf eine zumindest teilweise Wiedereinführung der Meisterpflicht für derzeit unregulierte Handwerksberufe. In diesem Beitrag soll es gar nicht darum gehen, die Äußerungen in den Wahlprogrammen der Parteien im Detail zu eruieren, sondern nur darum, zu zeigen, was verfassungsrechtlich möglich wäre, wenn sich eine entsprechende „Handwerksreformkoalition“ zusammenfindet.
Guido Kämmerling, Düren, Kommunale Rechnungsprüfung und Revision
Seit Einführung der Neuen Steuerungsmodelle sowie des Neuen Kommunalen Finanzmanagements in NRW haben sich Aufgaben und Rollenverständnis der kommunalen Rechnungsprüfung wesentlich weiterentwickelt. Aus einer Instanz zur klassischen Prüfung von Jahresrechnungen ist eine Institution umfassender Finanzkontrolle, Beratung und Prüfeinrichtung in der Korruptionsprävention geworden. Damit haben die kommunalen Rechnungsprüfungsämter immer mehr auch die Rolle einer Führungsunterstützung sowie einer Internen Revision angenommen, was zunehmend auch anhand neuer Amtsbezeichnungen, z. B. Revisionsamt, erkennbar ist. Der Verfasser möchte mit dieser Abhandlung im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung Aufgaben, Gemeinsamkeiten und Abgrenzungen zwischen Rechnungsprüfung und Revision darstellen und den Diskussionsstand bzw. die verschiedenen Auffassungen in Bund, Ländern, Kommunen sowie in der Fachliteratur wiedergeben.
Aus dem ABC des Verwaltungsrechts
Dr. Thorsten Sasse, Hamburg, Transnationaler Verwaltungsakt
Das juristische Schrifttum definiert die in § 35 BVwVfG enthaltenen Merkmale des Verwaltungsaktes nicht nur umfassend, sondern es charakterisiert den Verwaltungsakt zudem näher im Hinblick auf seinen Regelungsinhalt und seine Regelungsauswirkungen und nimmt eine Unterteilung in verschiedene „Typen“ vor: Es gibt etwa den pflichtenkonkretisierenden Verwaltungsakt, den rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, den feststellenden Verwaltungsakt, den begünstigenden und belastenden Verwaltungsakt und den mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Dieser Differenzierung und Charakterisierung des Verwaltungsaktes wird seit geraumer Zeit ein weiteres Unterscheidungsmerkmal und ein weiteres Attribut hinzugefügt, nämlich das der Transnationalität. Als weitere Form hat sich daher der sogenannte transnationale Verwaltungsakt etabliert. Dieser Beitrag stellt die verschiedenen Modelle und Formen des transnationalen Verwaltungsaktes näher dar und erläutert seine Wesensmerkmale. Zudem wird gesondert die Problematik erörtert, welche Folgen ein rechtswidriger transnationaler Verwaltungsakt hat und welche gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.
Methodik der Fallbearbeitung
Bernd Reinemann, Simmern (Rhein-Hunsrück-Kreis), Der geplagte Amtsvormund – Schwarzfahren ohne Folgen? Gnadenentscheidung in Bußgeldsache?
In dem Ausgangsfall wird geprüft, welche Ansprüche der Deutschen Bahn (DB) entstehen, wenn ein Minderjähriger, der in einer Pflegefamilie lebt, ohne Wissen Dritter mit einem Zug der DB gefahren ist, ohne das Beförderungsentgelt entrichtet zu haben. Der Fortsetzungsfall befasst sich mit dem Begnadigungsrecht.