Ausgabe 9/2018, September

Abhandlungen

Dr. Alfred Scheidler, Tirschenreuth, Einklagbarkeit von Dieselfahrverboten?

Nachdem der EuGH mit Urteil vom 25. Juli 2008 entschieden hatte, dass bei einer Überschreitung der europäischen Luftreinhaltewerte Betroffene – gegebenenfalls unter Anrufung der zuständigen Gerichte – die Erstellung eines Aktionsplans (nunmehr „Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen“) erwirken können müssen, hat auch das BVerwG, das einen solchen Anspruch zunächst noch abgelehnt hatte, seine Rechtsprechung umgestellt und geht nun davon aus, dass aus dem Luftqualitätsrecht subjektive Rechtspositionen folgen. Mit seinen beiden vielbeachteten Urteilen vom 27. Februar 2018 hat das BVerwG entschieden, dass Dieselfahrverbote grundsätzlich möglich sind. Diese Entscheidungen beziehen sich konkret zwar nur auf die Luftreinhaltepläne in Stuttgart und Düsseldorf, haben aber bundesweite Signalwirkung. Millionen von Dieselfahrern sehen sich daher der Befürchtung ausgesetzt, dass betroffene Anlieger und/ oder Umweltverbände Dieselfahrverbote einklagen könnten.

Dr. Matthias Wiemers, Berlin, Der Dieselskandal vor den Schranken des Bundesverwaltungsgerichts – Anmerkungen zu den Leipziger Urteilen vom 27. Februar 2018

Der Beitrag befasst sich mit den Sachverhalten der beiden Leipziger Urteilen vom 27. Februar 2018 zu den Dieselfahrverboten. Die Voraussetzungen für das Verhängen von Fahrverboten und die Anforderungen des Straßenverkehrsrechts werden u.a. untersucht und ein Ausblick schließt den Beitrag ab.

Norbert Meier, Essen, Mögliche Vorgehensweisen bei „querulatorischen“ Bürgern

Zur Verdeutlichung der angesprochenen Problematik soll von folgendem Beispielsfall ausgegangen werden: Das Ehepaar E überzieht schon seit Jahren die Verwaltungsgerichte mit einer Vielzahl von Verfahren. Darüber hinaus gehen fast täglich Anfragen, Beschwerden und Verfahrensstellungnahmen in großer Anzahl bei der Stadt S ein. Diese an oder gegen die Stadt gerichtete Schreiben drehen sich immer um die gleichen Sachverhalte und werden ununterbrochen erneut rechtshängig gemacht. Inhaltlich erfolgen keine rechtlichen Ausführungen, sondern die Anmerkungen erstrecken sich im Wesentlichen auf pauschale Vorwürfe sowie allgemeine Statements zu politischen bzw. wirtschaftlichen Themen, zum Teil verbunden mit der Beifügung von Zeitungsartikeln aus Tageszeitungen. Vereinzelt finden sich zwischen diesen Darlegungen aber auch Anträge auf Zahlung von Geldleistungen. Die Schreiben werden entweder in die Briefkästen des Rathauses der Stadt S geworfen oder auf dem Postweg zugesandt. In diesem Beitrag soll aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten seitens der Stadt S bestehen, im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren gegen diese Vorgehensweise des Ehepaars E vorzugehen.

Prof. Dr. Erik Kraatz, Berlin, 29. Glienicker Gespräch 2018: Veränderungen der Kommunikationsformen und Wandel der Kommunikationskompetenzen als neue Herausforderungen für Studium und Lehre an den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst

– Tagungsbericht –

Junge Wissenschaft

Benedikt Bungarten, Sankt Augustin, Dringlichkeitsentscheidungen im nordrhein-westfälischen Kommunalrecht zwischen Theorie und Praxis

In der kommunalen Praxis kommt es immer wieder vor, dass Angelegenheiten innerhalb kurzer Zeit entschieden werden müssen. Damit die Arbeitsfähigkeit der Gemeinde in solch dringenden Fällen gesichert bleibt, ist es notwendig, die nach Gesetz oder Ortsrecht vorgegebenen Verfahrensabläufe zu durchbrechen. Die nordrhein-westfälische und eine ganze Reihe anderer Kommunalverfassungen begegnen diesem Problem mit dem praktisch bedeutsamen Instrument der Dringlichkeitsentscheidung bzw. des Dringlichkeitsbeschlusses. Andere Organe der Kommune werden unter bestimmten Voraussetzungen dazu befugt, als Ersatzorgan für den grundsätzlich allzuständigen Gemeinderat eine Angelegenheit zu entscheiden. Am Beispiel des nordrhein-westfälischen Systems sollen zunächst die verfassungsrechtlichen Grundlagen dargestellt und die Voraussetzungen für Dringlichkeitsentscheidungen nach § 60 GO NRW beleuchtet werden. Abschließend werden Möglichkeiten zur Vereinfachung und Anpassung diskutiert.

Aus dem ABC der Europäischen Union

Manfred Glombik, Hildesheim, Soziale Säule

Mit der Deklaration einer „Europäischen Säule sozialer Rechte“ der Staats- und Regierungschefs vom 16. November 2017 in Göteborg will die Europäische Union ihre Mitgliedsstaaten erneut auf soziale Mindeststandards wie faire Löhne, Arbeitslosenhilfe, Bildung für alle, Gesundheitsversorgung und Gleichberechtigung von Frau und Mann verpflichten. Der Beitrag setzt sich mit dieser „Europäischen Säule sozialer Rechte“ auseinander.

Methodik der Fallbearbeitung

Ref. jur. Philipp Peter, Jena, Der praktische Fall: Motorradlose Rockerclubs

Dieser Fall wurde im Rahmen der Großen Übung im Öffentlichen Recht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena im WS 2017/2018 gestellt; die Bearbeitungszeit betrug 120 Min.

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